Anfrage eines Patienten bzgl einer Gutachtenerstellung
Vielleicht nicht für Jeden lesenswert, aber doch für die Patienten, die mit einer missglückten Vorbehandlung diesen Internetauftritt studieren.
Patienten liegen schon per se erst mal richtig mit der Vorstellung, dass es keinen Sinn macht mit Vorhaltungen allein gegen einen Vorbehandler vorzugehen, der möglicherweise seine Arbeit nicht so erbracht hat, wie der Patientin meint der Arzt die Behandlung hätte erbringen müssen.
Nun muss man sich immer vor Augen haten, dass alles, was ein Patient im Vorwege einer möglichen juristischen Auseinandersetzung macht, immer vor Gericht ein Parteivortrag bleiben wird. Das Objektive Gutachten kann nur durch ein Gericht angeordnet werden. Insofern ist es in aller Regel auch vergebene Liebemühe zu glauben, man müsse nur genügend Behandler finden, die eine andere Meinung haben, als der gescholtene Behandler, dann wird es schon klappen den Arzt zur Strecke zu bringen.
Trotzdem macht sich jeder betroffene Patient zurecht Gedanken darüber, ob es wohl überhaupt wahrscheinlich sein dürfte, mit einem möglichen Anspruch vor Gericht auf ein offenes Ohr zu treffen.
Nun macht es überhaupt keinen Sinn zu glauben man käme mit einem Gefälligkeitsgutachten weiter. Es macht auf den ersten Schlag auch nicht einmal einen Sinn über einen Anwalt ein Beweissicherungsgutachten in die juristischen Wege zu leiten, wenn man nicht einmal einen halbwegs konkreten Ansatz hat einem Behandler ein standardunterschreitendes Vorgehen vorhalten zu können.
Die Crux ist nämlich die, dass Patienten, die ihrem Arzt an die Wäsche wollen, oftmals medizinische Standards aufstellen, die vielleicht von der Mayoklinik zum 175 fachen Gebührensatz erbracht werden können, aber nicht von einem Normalbehandler in diesem Lande.
Ganz schwierig wird es dann, wir denken hier an eine ehemalige Patientin aus dem Schwarzwald, wenn ein Patient damit beginnt klar definierte Behandlungen für sich einfach umzudeuten. In jenem Fall die Erprobung einer Bisslage mittels Laborgefertigter Dauerprovisorien in einen vermeintlichen Misserfolg, weil nicht gleich beim ersten Mal das gewünschte Behandlungsergebnis eintritt, sondern die Okklusion erst reevaluiert und nachkorrigiert werden muss. Diese Korrekturen stellen dann aber keinen Mangel einer erbrachten Versorgung dar, sondern sind geplanter Teil der erbrachten Versorgung. Das trifft so nicht auf üblichen Kronenversorgungen zu, aber eben auf eine funktionstherapeutische Einstellung einer Bisslage nach vorher ermittelten patientenindividuellen Bezugswerten, u.a. der Kiefergelenke.
Leider ist es manchmal auch ein Problem, dass jeder, der heute bei Dr. Google Patient ist sich das aus dem Internet heraus liest, was er gerne hören möchte. Damit liegt man in aller Regel nicht richtig.
Es kann Sinn machen erst einmal durch einen spezialisierten Behandler einen Eindruck zu gewinnen, was denn in diesem konkreten Fall überhaupt den Standard darstellt, den ein Behandler zu erbringen gehabt hätte. Man würde den Patienten sogar dazu raten sich erst einmal einen objektiven Blick in der Sache zu holen, der nicht dadurch getrübt ist, dass der beratende Behandler als konkreter Nachbehandler aufgesucht wird. Das kann sich dann immer noch ergeben, wenn sich über die Erstellung eines Privatgutachtens ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis einstellt.
Ein unvoreingenommener Gutachter, der seinem Patienten Gutes will, sollte sich dann aber gegebenenfalls auch nicht scheuen seinem Auftraggeber mitzuteilen, dass der gescholtene Kollege vielleicht doch nicht so viel falsch gemacht hat, wie der Patient das vermutet hatte und somit zumindest das Vertrauen seines Auftraggebers damit rechtfertigen, dass er den beauftragenden Patienten nicht in offenes Messer, namens Arzthaftungsverfahren laufen lässt.
Die Vorstellung, wenn der Patient ein Gutachten bezahlt hat er auch ein Anrecht auf die Bestätigung seiner Meinung, teilen wir nicht.
Im umgekehrten Fall bedeutet das aber eben auch, dass wenn es Zweifel an der Einhaltung geltender Standards gibt der Gutachter diese dann auch äußern muss, auch wenn sich das zu Lasten eines Fachkollegen auswirken sollte. Es geht in derartigen Abläufen nicht um Personen, sondern um die Richtigkeit der Sache.
In diesem Fall wirft der Patient zurecht die Frage auf, ob ein kieferorthopädischer Behandler bei einer erwachsenenkieferorthopädischen Behandlung nicht wenigstens mal hätte prüfen müssen, ob der Patient vielleicht ein verkappter CMD-Patient war. Vielleicht hat der Kollege das sogar, wir waren nicht dabei und wissen es nicht.
Derartiges kann man prüfen, bevor man sich auf eine weite Reise durch das Land der medizinischen Juristerei begibt.
Wie man das macht kann ein Patient nicht wissen, das wissen dann u.a. wir.
Dass derartigen Bemühungen Zeit kosten und damit Geld, sei abschließend erwähnt. Die Vorstellung, das setze sich dann schon am Ende ein kompetenter Arzt hin und ergründet den gesamten Sachverhalt, um den Ruf der Ärzteschaft wieder herzustellen ist nicht zu erfüllen.
Wir können das auch nicht.