Neue arbeitsunfähige 19 jährige Patientin aus Karlsruhe
13408
Im Prinzip ist die 19 jährige Patientin seit Januar 2016 arbeitsunfähig, was in diesem Fall bedeutet, dass die Patientin ihre schulische Ausbildung nicht weiter fortführen kann auf Grund der vielfachen Beschwerden mit einem Beschwerdelevel "10".
Aus der Anmanese ergbit sich, dass die Patientin als einzige zahnärztliche Behandlungsmaßnahme im Alter von inzwischen 19 Lebensjahren im Bereich des 14. bis 16. Lebensjahres eine kieferorthopädische Behandlung erfahren hat.
Bei weiterer Befragung, auch der Mutter, stellt sich heraus, dass die Beschwerden der Patientin in der laufenden kieferorthopädischen Behandlung begonnen haben.
Extreme, beidseitige Gesichtsschmerzen
Zweimal ist die Patientin bereits kollabiert
Nahrungsaufnahme aufgrund der Schmerzen der Kaumuskulatur nur sehr erschwert möglich, verbunden mit starker Gewichtsabnahme
Zwei Zahnentfernungen auf Grund der Beschwerdesituation, ohne Besserung der Schmerzsituation
2 Schienen ohne Verbesserung der Beschwerdesituation
Vermehrte Blähungen
Starke Zugempfindlichkeit
Ziehen in den Armen
Taubheitsgefühle in den Fingern
Schwindel
Augenlidzucken
Druck hinter den Augen
Unerklärliche Sehstörungen
Halsschulternackenbeschwerden
Rückenschmerzen
Ohrgeräusche
Tinnitus
Schlechtes Hören
Beschwerden beim sprechen u.v.a.
Herstellung und Eingliederung eines adjustierten Aufbissbehelfs zum Nachweis einer CMD
In direkter zeitlicher Folge zur Eingliederung des Aufbissbehelfs kommt es bei der Patientin zu starken Reaktionen im beidseitigen Gesichtsbereich und im Bereich der Kieferschließermuskulatur.
Habituelle Zwangsbisslage mit maximal verschlüsselter Bisslage und Frontzahnkontakten
Modelle in neuromuskulär zentrierter Bisslage mit erkennbaren Vorkontakten und einem funktionell frontal offenen Biss
Hier spielt sich eines der Dramen ab, dass Patienten und deren Eltern erleben, wenn sie gesetzlich krankenversichert sind.
Die Patient und auch deren Ärzte haben schon eine Zeit lang den Verdacht, dass sie an einer CMD leidet.
Die Rechtslage ist klar und eindeutig. Die Behandlung einer CMD zu Lasten der GKV ist laut SGB V, § 28 zu Lasten der GKV ausgeschlossen. Selbst dann, wenn der Patient schmerzbedingt arbeitsunfähig wird oder frühverrentet werden muss.
Bsonders perfide wird es, wenn Mitarbeiter der GKV den Patienten und deren Eltern suggerieren, es gäbe irgendwelche "Geheimvereinbarungen" und der Zahnärzte müsse diese nur einhalten, wenn er wolle, dann könne er auch einem gesetzlich Krankenversicherten behandlen und diesem helfen!
Es gibt keine geheimen Regelungen, Konten oder sonstwas, sondern weil die Krankenaksse dem Betroffenen nicht sagen möchte, das er zwar an einer CMD erkranken, aber von Seiten der gesetzlichen Krankenkasse keine Hilfe zu erwarten habe, wird gelogen bis die Schwarte kracht.
In diesen Fällen ist es sehr schwierig eine ruhige Behandlungssituation zu schaffen, weil der Patient sich nach seinem bisherigen Irrweg natürlich wünscht, dass der Behandler endlich eine CMD nachweisen möge und gleichzeitig klar ist, dass mit dem Nachweis und der Diagnose einer CMD die Probleme aber erst richtig losgehen.
Das allergrößte Problem sind hierbei die erhebliche Kosten, die zu schultern sind, zumal dann, wenn man keine Zusatzversicherung hat und auch annehmen muss, dass man aufgrund der Vorgeschichte keine mehr bekommen wird.
Entgegen der volksverdummenden Werbung gibt es keine Versicherung, die einen CMD Patienten versichert, wenn die Diagnose bereits bekannt ist.