Vorwort

Immer wieder mal, bekommt man zu hören: "Na, Sie trauen sich aber was!"

Auf Nachfrage bekommt man dann zu hören: "Dass Sie die Dinge so deutlich anzusprechen bereit sind!"

Wahrscheinlich haben diese Leute recht.

Wir leben schon recht lange in einer Zeit, in der wir uns alle daran gewöhnt haben, um die ganz einfachen Dinge des Lebens herum zu reden.  Weil es zwar inzwischen, zumindest in bestimmten und tonangebenden Kreisen, zur Wahrheit zu gehören scheint, dass wir zwar "gewaltlose " Sprache praktizieren sollen, um Niemanden zu verschrecken, es aber keine Gewalt darstellt, andere Leute auf dem Weg zur Arbeit zu behindern, indem man sich an Straßen festklebt und vieles andere, was zu einer vermeintlich "woken" Gesellschaft gehört. So u.a. auch die gewollte Diskriminierung "Alter und vor allem auch noch weißer Männer".

Schon erstaunlich, wenn sich verdiente Koryphäen dieser Gesellschaft, wie „Langstrecken-Luisa“ oder die „Weinende Carla“, oder gar die weltbekannte ZDF-Moderatorin "Sarah Bosetti", die sich alle zwar sonst für Nichts Konstruktives dafür aber gegen Alles engagieren, von Rassismus, Fremdbestimmtheit und Diskriminierung sprechen, es dabei aber gleichzeitig woke und zukunftsgewandt finden, einen Teil der Gesellschaft einfach nur deshalb zu diskriminieren, weil dieser „alt“ und „weiß“ sind. Viel mehr an woker Verlogenheit und Doppelmoral geht kaum mehr.

Wir liegen bestimmt auch nicht immer mit allem richtig, was Sie hier lesen, denn der Verfasser dieses Beitrags ist nach über 30 Jahren "Irrenhaus Gesundheitswesen" alles andere als woke und neutral. Wir versuchen aber wenigstens noch Sachverhalte so darzustellen, wie sich diese uns darstellen, ohne die Dinge durch eine gesellschaftspolitische Brille schön zu reden, wie wir das schon geraume Zeit vom Öffentlich rechtlichen Rundfunk vernehmen und noch mehr aus bestimmten Parteizentralen.

Während wir jeden Tag den grotesken Unsinn einer ideologisch orientierten Verbots- und Bevormundungspolitik, schlimmer noch als DDR 1.0  erleben, brechen um uns herum die Strukturen, auch im Gesundheitswesen, immer mehr in sich zusammen. Dinge, die noch vor 3 Jahren normaler Praxisstandard waren, sind heute kaum noch zu erbringen, weil u.a. eben auch hier zunehmend mehr das Fachpersonal fehlt.

Es sei den politischen Lautsprechern der Roten, Linken und Grünen zugerufen: Auch wenn Sie einer Zahnarzthelferin 10.000,-€/Monat bezahlen könnten, wachsen deshalb keine Fachkräfte an den Bäumen nach und es fallen noch weniger von dort in die Praxen hinunter.

Wir leben in einer Zeit, in der Ideologie und Überzeugung höher gewichtet werden, als die Vorgaben des realen Alltags.

Man muss kein Nostradamus sein, um für die nähere Zukunft Entwicklungen im Gesundheitswesen zu prognostizieren, die man sich früher nicht einmal hätte vorstellen können. Dies dürfte auch im Bereich der Arzthaftungsverfahren Auswirkungen haben, denn Dinge, die früher selbstverständlich waren und keinerlei Anlass zu streitigen Diskussion geboten hätte, sind heute vermeintloiche Geheimnisse aus einer vergessenen Welt.

Wir denken hier aktuell an einen Gerichtssachverständigen, der dem Landgericht in Hannover allen Ernstes darlegt:

"CMD" sei eine Erkrankung, die vor 100 Jahren auch schon im Alten China bekannt gewesen sei, dort nur anders benannt worden sei. Man habe CMD damals mit Traditioneller Chinesischer Medizin behandelt. Seltsam nur, dass die zuständige und einzige Deutsche Fachgesellschaft DGFDT zum diesem Thema erklärt, der Begriff CMD sei erst seit 2016 hinreichend definiert.

Ein Universitätsprofessor aus Basel versteigt sich zu der Auffassung, CMD sei eine deutsche Erkrankung, die es in der Schwiz gar nicht gäbe. Dort gäbe es hingegen nur die sogenannte "Myoarthropathie" (MAP), die wie er dann weiter ausführt, aber nichts mit der CMD zu tun habe.

Eine im Übrigen ganz unheilvolle Entwicklung, wenn dann derartige Mediziner Gerichtsverfahren dazu missbrauchen ihre eigene Lehrmeinung über Gerichtsurteile zu etablieren, wenn es schon nicht gelingt die Fachwelt von deren Ansichten zu überzeugen.

Betreuung in Arzthaftungsverfahren

Wenn Sie diese Seite aufgerufen haben, dann glauben sie, dass Sie einen Gutachter suchen, der Sie in einem Arzthaftungsprozess mit einem Zweitgutachten ausstattet, damit Sie Ihre Interessen vor einem deutschen Gericht verfolgen können. Vermutlich haben Sie sogar schon das erste Verfahren verloren und haben nun Zweifel, dass es Ihnen noch gelingen könnte Ihr Anliegen zum Erfolg zu bringen.

Damit haben Sie vermutlich recht, denn die Wahrscheinlichkeit in einem Arzthaftungsprozess zu obsiegen ist relativ gering.

Das liegt nicht etwa daran, dass sich Gericht, beklagter Arzt und dessen Rechtsanwalt gegen Sie verschworen hätten, sondern schlichtweg daran, dass Sie als Patient zwar betroffen sind, von der Medizinischen Materie aber wenig Ahnung haben und von den Gegebenheiten in einem deutschen Gericht noch weniger.

Ihr Anwalt, vielleicht sogar ein namhafter Medizinrechtsanwalt, hat sicherlich von den rechtlichen Gegebenheiten eines Arzthaftungsprozesses wesentlich mehr Ahnung, als der Verfasser dieses BLOGs.

Dafür hat der Anwalt erheblich weniger Kenntnisse über die ganz erheblichen Irrungen und Wirrungen der Zahnmedizin und hier im Besonderen im Bereich der Funktionsdiagnostik und Funktionstherapie. CMD ist ein wichtiger Teil in diesem Bereich aber eben auch nur ein Teil.

Dabei sind Statistiken nicht immer hilfreich, gelegentlich aber schon.

Ca. 80% aller Arzthaftungsprozesse drehen sich um das Thema "Okklusion". Und damit sind wir genau bei unserem Thema, denn die zahnärztliche Funktionsdiagnostik und Funktionstherapie befassen sich vorrangig mit dem Thema der "Okklusion". Also vermutlich genau mit dem Thema, das Ihnen unter den Nägeln brennt.

Ein bißchen überspitzt könnte man sagen, dass die guten Anwälte immer die Ärzte vertreten und das hat auch einen ganz simplen Grund. Hinter den Ärzten stehen in Arzthaftungsverfahren immer Haftpflichtversicherungen und die wollen vor allem eines: Nicht verlieren vor Gericht. Also holt man sich die besten Anwälte, was noch lange nicht bedeutet, dass die Anwälte, die dann für die Patienten übrigbleiben, per se erst mal schlechter wären.

Das größte Problem dieser Verfahren besteht darin, dass die sogenannte Beweislast beim Patienten liegt. Der muss beweisen, dass der Arzt etwas falsch gemacht hat.

Nicht ganz einfach, wenn man nicht Medizin studiert hat und außer dass man leibhaftig dabei gewesen ist, relativ wenig zum Sachverhalt beizutragen hat.

Dem Rechtsanwalt geht es dabei kein bißchen besser und der war, im Gegensatz zu Ihnen, noch nicht einmal dabei.

Der Rechtsanwalt der beklagten Ärzte, der das nicht mal, sondern immer wieder macht, der ist hingegen mit all den kleinen prozessualen Tricks vertraut, mit denen es gelingt Augen und Ohren des Gerichts vom tatsächlichen Sachverhalt auf irgendwelche Nebenkriegsschauplätze abzulenken und eine Nebelkerze nach der anderen zu werfen, die zwar für viel Rauch sorgt, der das Schlachtfeld vernebelt, den klagenden Patienten aber nur echauffieren und ablenken soll.

Wir haben inzwischen erkannt, dass es für den Patienten nicht darum geht ein Zweitgutachten zu erstellen, um eine Gegenmeinung aufzubauen, sondern viel mehr darum einen Medizinischen Fachmann mit an Bord zu nehmen, der prinzipiell weiß, wie es bei Gericht abläuft, um die prozessualen Gegebenheiten weiß und fachlich in der Lage ist medizinisch fachliche Unstimmigkeiten und Widersprüche zu entdecken und in das Verfahren einzuführen, mit dem Ziel den Patienten in seinen Bestrebungen zu unterstützen.

Es geht also darum "Waffengleichheit" herzustellen und um nicht mehr.

Wir haben lange überlegt, was wir in diesem Zusammenhang als Dienstleistung anbieten und festgestellt, dass es nicht das Thema Zweitgutachten ist, was wir beherrschen, sondern eine medizinisch beratende Funktion in arzthaftungsrechtlichen Verfahren.

In aller Regel sind die Rechtsanwälte heilfroh, wenn sie derartige Unterstützung erhalten, weil ihnen, trotz Spezialisierung, schlichtweg die Medizinische Kenntnis fehlt, die sie eigentlich bräuchten, aber nicht haben, um möglichen Ansprüche des Patienten zum Erfolg zu verhelfen.

Das Problem bei den sogenannten "Auftragsgutachtern", die ihre Dienste regelmäßig im Internet anpreisen, liegt häufig darin, dass diese Angebote zumeist darauf basieren, dass ihnen ein Arzt seine Meinung anbietet, wobei es dann natürlich toll ist, wenn er ihre Meinung bestätigt. Das ist und bleibt dann allerdings vor Gericht nur ein Parteivortrag, der oftmals nichts am Lauf der Dinge vor Gericht zu ändern vermag. Vor allem aber ist es häufig ein Vortrag nach dem Munde des Patienten.

Was Sie also benötigen ist keine zweite Meinung und schon erst recht nicht eine zweite Meinung, die zwangsläufig Ihre Meinung bestätigt, weil Sie das Auftragsgutachten bezahlen.

Was Sie benötigen ist ein Fachmann, der in der Lage ist Ihrem Rechtsanwalt in verständlicher Form klar zu machen, wo in diesem Fachbereich der Medizinische Standard liegt. Wie dieser definiert ist und vor allem, wo man das nachzulesen vermag. Darüber hinaus, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Medizinische Standard in Ihrer Behandlung möglicherweise nicht gewahrt worden ist.

Es geht eben nicht darum einfach irgendetwas zu behaupten. Sie müssen es auch belegen können und dazu reicht es nicht mal tief in der Materie drin zu stecken. Sie müssen schlichtweg einen Überblick haben, wo was steht und was sich im Laufe der Zeit an gerichtsrelevanten Auffassungen geändert hat.

Wir schreiben also keine Gefälligkeitsgutachten oder Auftragsgutachten, sondern leisten den Rechtsanwälten, die Sie vor Gericht vertreten, eine Mixtur aus medizinisch-fachlichem und arzthaftungsrechtlichem Wissen, und zwar aus eigener, langjähriger Erfahrung.

Was ist das Schöne an der hier beschriebenen Tätigkeit

Was viele nicht wissen und hier erst erfahren: Wie denn so ein Gerichtsverfahren prinzipiell abläuft.

Der Patient behauptet etwas. Der Arzt streitet das ab. Die Aufgabe des Gerichts besteht nun darin den Vortrag der beiden Parteien unter rechtlichen Gesichtspunkten zu bewerten. Deshalb ist es so wichtig, was die beiden Pateien über ihre Rechtsanwälte vortragen.

Das Gericht selbst unternimmt nichts um aufzuklären.

Nun sagt das Gericht vollkommen zurecht: Wir sind Richter und keine spezialisierten Zahnärzte. Woher sollen wir wissen, wer fachlich korrekt vorträgt?

Also holen wir uns einen Gutachter.

Da beginnt häufig schon das erste Problem, denn prinzipiell kann jeder Zahnarzt Gutachter sein, und häufig haben die Gerichte große Probleme spezialisierte Gutachter für spezielle Fachbereiche zu finden.

Nun gibt es im Bereich der Funktionsstörungen des Kauorgans zwar viele Zahnärzte, die vorgeben dort tätig zu sein, aber was die da genau machen, ist häufig unbekannt. Dann gibt es noch ein Problem, dass Gericht gerne Universitätsproofessoren als Gutachter benennen wollen, die aber häufig keine Zeit haben und jetzt kommt das größte Problem: In Deutschland gibt es nicht einmal einen Lehrstuhl für diesen äußerst komplexen Fachbereich der Zahnheilkunde.

So werden dann eher häufig als selten Gutachter über die Zahnärztekammern bestellt, die sich für fachkompetent halten, was diese aber eher selten sind, wie der Verfasser dieses BLOGs aus jahrzehntelanger persönlicher Erfahrung zu sagen vermag. Das hängt einfach damit zusammen, dass es nur sehr wenige Praxen gibt, in denen diese Patienten nicht nur diagnostiziert, sondern eben auch therapiert werden.

Häufig beurteilen diese Sachverständigen also vom Hörensagen oder weil sie mal irgendeine Fortbildung bei irgendeinem Referenten absolviert haben.

Wenn diese Hürde erst einmal genommen ist, und ein Gutachter ist vom Gericht vorgeschlagen und beiden Streitparteien genehm, beginnt ein neues Problem, über das sich kaum Jemand Gedanken macht.

Das Gericht hat nun die Vorwürfe des klagenden Patienten in den Händen. Das Gericht selbst hat fachlich keine Ahnung und will nun den Gerichtssachverständigen zu den Vorwürfen des klagenden Patienten befragen.

Das Gericht formuliert nun Fragen an den Gutachter.

Und jetzt passiert es.

Der Gerichtssachverständige wird mit konkreten Fragen des Gerichts konfrontiert, die das Gericht auf der Grundlage des Vortrags des beklagten Patienten formuliert, auf die er auch nur konkret antworten darf.

Wenn der Sachverständiger nun das Gefühl hat das Gericht stelle die falschen Fragen und er, der Sachverständige wisse eigentlich, was das Gericht für Fragen hätte stellen müssen, um den vermuteten Sachverhalt aufzuklären, dann hat der Gerichtssachverständige ein Problem.

Er darf nicht selbst anfangen zu ermitteln und aufzuklären, und schon gar nicht dem Gericht zu erklären, was man ihn denn hätte fragen müssen, weil er sich dann todsicher den Vorhalt der Befangenheit einfängt und damit auch den Verlust seines Honorars, sollte sich der Vorwurf bestätigen.

Dieses Procedere kann nun dazu führen, und führt es übrigens häufig, dass der Gerichtssachverständige sich mit vollkommen unsinnigen Fragen des Gerichts auseinandersetzen muss, während die Fragen, die eigentlich zu klären gewesen wären, um den Vorwurf der nicht möglicherweise nicht standardgerechten Behandlung klären zu können, nicht geklärt werden.

Der schlaue Rechtsanwalt des beklagten Arztes tut dann ein Übriges um den Gerichtssachverständigen zusätzlich mit Zusatzfragen zuzumüllen, die alle nur das gleiche Ziel haben. Möglichst weit weg vom Problemsachverhalt, den es eigentlich zu klären gälte, hin zu Nebenkriegsschauplätzen, die aber mit dem eigentlichen Vorwurf nichts zu tun haben.

Der gute Rechtsanwalt des Arztes weiß ganz genau, um diese geschilderten Sachverhalte und vermag auf dieser Klaviatur nach Belieben zu spielen.

Denn, wenn nun das passiert, was häufig passiert, wird der klagende Patient durch die Ausführungen des Sachverständigen noch emotionaler, weil er gar nicht versteht, warum der Sachverständige nicht das feststellen will, was doch, zumindest nach Ansicht des klagenden Patienten, direkt auf der Hand liegt.

Was muss also der Patient und dessen Anwalt tun, damit das Gericht die richtigen Fragen an den Sachverständigen stellt?

Genau die korrekten Vorwürfe zu erheben, die dann auch vom Gericht in sachdienliche Fragen an den Sachverständigen formuliert und vom Sachverständigen aufgeklärt werden können.

Was ist nun das Schöne an der hier beschriebenen Tätigkeit des Verfassers?

Während ein Gerichtssachverständiger nur auf die Fragen des Gerichts antworten darf, unterliegt der Verfasser in seinen begleitenden Beratungen derartigen Auflagen nicht. In dieser Funktion kann alles aufgegriffen werden, was sich aus dem Studium der Behandlungsakte, den Abläufen und den Schriftverkehren in der Sache ergibt.

Der Berater in derartigen Fällen ist an keinerlei Vorgaben gebunden und er darf das, was ein Gerichtssachverständigen nicht darf.

Er kann regelrecht medizinische und damit zusammengehörige Sachverhalte selbst ermitteln, um dann die Überlegungen in das Verfahren einfließen zu lassen, die es dem Patienten ermöglichen, seinen Anspruch durchsetzen zu können, sofern denn Ansprüche bestehen könnten. Wenn man so will hat das ein wenig m it dem Wirken von "Sherlock Holmes" zu tun.

Nun fragt man sich möglicherweise, warum bisher Niemand auf die Idee gekommen ist, derartige Beratungen anzubieten, die in letzter Konsequenz nur dazu dienen, dem Patienten zu seinem möglichen Recht zu verhelfen?

Wir wissen es nicht und sind ein wenig zu dem Thema gekommen, wie die Jungfrau zum Kind. Wenn man dann über diese Dinge nachdenkt, wird einem zunehmend klar, warum die Dinge häufig so unbefriedigend für die betroffenen Patienten ablaufen.

Ob man sich dann möglicherweise als Nestbeschmutzer fühlt?

Nein, denn am Ende bleibt es allein in der Beurteilung des Gerichts, welcher Auffassung sich dieses anschließt und ein Urteil fällt.

Das in diesen Arzthaftungsprozessen häufig keine Waffengleichheit herrscht, ist lange bekannt und wird nicht einmal bestritten.

Was soll also schlecht daran sein, wenn man dem betroffenen Patienten zumindest die Möglichkeit eröffnet sich Expertise zu verschaffen, die man eben nicht im Internet oder aber durch rein rechtliche Betreuung zu verschaffen in der Lage ist?

 

Was macht das Gericht, also die Richter in derartigen Arzthaftungsverfahren?

Nun glauben die Leute natürlich, vor allem dann, wenn man vor einem Landgericht und höher vor einer speziellen Medizinrechtskammer ist, dann noch einen guten Medizinrechtler an seiner Seite hat, dann müsse sich Ihr Anliegen und Beghren praktisch von alleine durchsetzen.

Dem ist nicht so, wie bei einer Tagung der DGPRO Gutachter am  12.05.2023 in Würzburg, Herr Dr. Matthias Borgmann, Vorsitzender Richter der 17. Zivilkammer (Medizinrecht) des LG Berlin, sehr anschaulich darlegte.

Hauptaussagen seines Vortrages waren u.a.:

1. Zahnarzthaftungsverfahren sind in aller Regel bei den Kammern unbeliebt, weil sich die Vorgänge immer als komplex und über einen längeren Zeitraum darstellen.

2. Da die Richter der Medizinrechtskammern alle Fachbereich der Medizin behandeln, ist es eben nicht so, wie die beteiligten Patienten gerne glauben möchten, dass die Richter sich im Laufe der Jahre ein Medizinisches Basiswissen aneignen würden. Es sei also der erfolgversprechenste Weg, wenn der vortragende Kläger, hier also der Patient, dem Gericht den Sachverhalt so aufbereiten würde, dass die Richter auch in der Lage wären, die vorgetragenen medizinischen Sachverhalte, auch als Laien, zu verstehen und nachzuvollziehen.

Das, was Patienten häufig umtreibt und sie ärrgert, liegt allerdings häufig eher im außermedizinischen Bereich und das, was im Medizinischen Bereich liegt, vermögen weder der klagende Patient, noch der rechtsvertretende Medizinrechtsanwalt so vorzutragen, dass die Richter es verstehen und nachvollziehen können.

Man muss nun kein Rechtskundiger zu sein, um zu erkennen, dass hier eine offensichtliche Lücke auf Seiten des klagenden Patienten besteht, die nur schwer zu schließen ist.

Genau diese Lücke machen sich die Rechtsanwälte der beklagten Ärzte zu nutze, indem sie in dem laufenden Verfahren versuchen, von den relevanten medizinischen Sachverhalten abzulenken und die Betrachtungen des Gerichts auf Nebenschauplätze abzulenken.

Genau so könnte man die Praktiken in derartigen Arzthaftungsprozessen in einfachen Worten beschreiben.

Und wenn Sie nun glauben, das Gericht müsse dann eben Ermittlungen in eigener Sache anstellen, um dem vermeintlichen Recht des Patienten zum Durchbruch zu verhelfen, dann sind Sie leider schief gewickelt. Genau das wird das Gericht eben nicht tun, weil es in einem Arzthaftungsprozess eben nicht von sich heraus ermittelt.

Die Parteien tragen vor und was nicht vorgetragen und bestritten wird, findet auch keinen Eingang in den Prozess der Urteilsbildung des Gerichts. Auch dann nicht, wenn es sich um eine Spezialkammer für Medizinrecht handelt.

Die Reichen kaufen das Recht

Immer wieder einmal bekommt man zu hören, angeblich wären die Reichen, und hier in diesem speziellen Fall, die reichen Ärzte, in der Lage das Recht zu kaufen.

Das ist absoluter Unsinn!

Was man aber mit Geld vermag: Die entsprechende Expertise zu kaufen, um seine Interessen vor Gericht möglichst erfolgversprechend durchzusetzen.

Die Vorstellungen vieler Leute über die Vorgänge im Gerichtswesen sind nicht nur naiv, sondern geradezu hanebüchen. Deshalb soll hier der Versuch unternommen werden die Sachverhalte einfach und verständlich darzustellen.

Grundsätzlich muss unterschieden werden zwischen

  1. Strafprozess
  2. Zivilprozess.

Ad 1.

In einem Strafprozeß gilt das Prinzip der sogenannten Amtsermittlung. Das heißt, das Gericht ermittelt den Sachverhalt selbst aus. So, wie man sich das beim "Bayerischen Amtsgericht" vorstellt. Da sitzt also nun ein Richter und wird dafür bezahlt herauszufinden, wie es wohl gewesen sein mag und bedient sich dazu aller möglichen Instrumente. Dem Gericht geht es also darum die Wahrheit herauszufinden. Wenn es der anklagenden Staatsanwaltschaft nicht gelingt, das Gericht davon zu überzeugen, dass der Angeklagte schuldig ist, gilt das Prinzip "Im Zweifel für den Angeklagten", also keine Verurteilung.

Ad 2.

In einem Zivilprozess liegen die Dinge vollkommen anders.

Hier sitzt ein Gericht, wenn man so will über den Parteien und fordert beide Partien auf, im Arzthaftungsprozess als Beklagte die Ärzte, als Kläger die Patienten, ihre Argumente vorzulegen.

Dabei ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Beweislast dafür, dass der Arzt gegen Vorgaben des Medizinischen Standards verstoßen hat, beim klagenden Patienten liegt.

Wenn man so will, sitzt also der Arzt da und wartet, was der Patient gegen ihn vorzubringen hat und vor allem, was der Patient davon zu beweisen vermag.

Zentrale Bedeutung gewinnt hierbei die Ärztliche Dokumentation, die einer Urkunde gleichkommt. Der Arzt sollte tunlichst alles unterlassen, um in einem Streitfall diese Dokumentation nachträglich zu ändern, denn damit macht er die Beweiskraft der Dokumentation zunichte. Es handelt sich dann um eine Urkundenfälschung, was wiederum strafrechtliche Schritte nach sich zieht.

Es ist also nun am Patienten darüber Beweis zu führen, was der Arzt angeblich alles in seinem konkreten Behandlungsfall falsch gemacht haben soll.

Das allein reicht aber noch nicht, denn die vermeintlichen Minderleistungen müssen auch beweisbar sein und müssen nach Auffassung eines gerichtsbestellten Sachverständigen auch noch gegen den geforderten Medizinischen Standard verstoßen.

Genau hier liegt also das Problem.

Der Patient bewegt sich auf einem Terrain, das er nicht kennt und ehrlicherweise, so muss man es sagen, der Medizinrechtsanwalt eben auch nicht.

Nun bringt es nicht viel zu glauben, man frage da mal den eigenen Hauszahnarzt oder noch besser recherchiere im Internet. Das ist alles wenig ergiebig.

Die Wahrheit ist vielmehr die: Man braucht jetzt einen spezialisierten Medizinischen Fachmann, der über ein juristisches Basiswissen verfügt, wie es in einem Arzthaftungsprozess abläuft, um anhand der Angaben des Patienten und der vorliegenden Dokumentation der Behandlung, Ansatzpunkte dafür zu finden, dass gegebenenfalls gegen Vorgaben des Medizinischen Standards verstoßen worden ist.

Das allein reicht aber noch lange nicht aus, um einen derartigen Prozess zu gewinnen.

Im Gegensatz zu einem Strafprozess unternimmt ein Zivilgericht nämlich gar nichts, um den streitigen Vorgang von Amtswegen aufzuklären.

Es ist einzig und allein Aufgabe der Parteien das Gericht von seiner Sicht der Dinge zu überzeugen.

Das kann sogar so weit gehen, dass ein Richter ahnt, was dort passiert sein könnte, aber weil die betreffende Partei zu dem Punkt nichts vorträgt, dem Richter nichts anderes übrigbleibt, als gegen die nichtvortragende Partei zu entscheiden, weil eben ein bestimmtes Argument nicht vorgebracht wurde.

Das Gericht darf in diese Abläufe nicht eingreifen, was am Ende sogar dazu führen kann, dass die eigentlich "schuldige" Partei den Prozess gewinnt, weil die andere Partei es nicht geschafft hat entsprechenden, urteilsbildenden Sachverhalt vorzutragen, der wäre er vorgetragen worden, vom Gericht dann auch urteilsentscheidend zu berücksichtigen gewesen wäre.

Genau das ist also gemeint, wenn umgangssprachlich und zu Unrecht behauptet wird, die Reichen könnten das Recht kaufen. Die Reichen können sich kein Recht kaufen, aber die Reichen können Rechtsanwälte und Ärzte beauftragen deren Interessen zu vertreten, die eben besonders spezialisiert sind und wissen, wie es in einem derartigen Arzthaftungsverfahren abläuft.

Gibt es im Bereich des Strafprozesses sogenannte Berufungs- oder Revisionsspezialisten, also Rechtsanwälte, die darauf spezialisiert sind Verfahrensfehler zu entdecken und damit eine Berufungs- oder Revisionsverhandlung zu begründen, so fehlt derartiges im Bereich des Arzthaftungsverfahrens weitgehend.

Es ist jetzt auch nicht etwa so, dass das Gericht dann Hinweise geben dürfte, denn dann würde es sich dem Vorwurf der Befangenheit aussetzen.

Es liegt also allein in der Hand der jeweiligen Parteien, was dort in die Entscheidung des Gerichts Eingang findet.

Was nicht vorgetragen ist, kann auch keine Berücksichtigung finden. Was behauptet und nicht bestritten wurde, dafür hingegen schon.

Prinzipiell ist es also möglich, dass ein Gericht zu einer sachlich betrachtet vollkommen falschen Urteilsentscheidung gelangt, weil dem Gericht eben nicht vollständig und urteilsrelevant vorgetragen wurde, oder aber eben nicht korrekt bestritten wurde.

Anders ausgedrückt: Ein Rechtsanwalt hat also viele Möglichkeiten ein derartiges Verfahren zu verlieren, obwohl bei nüchterner Betrachtung alles für den klagenden Patienten gesprochen hatte.

Deshalb besteht die größte Wahrscheinlichkeit für einen betroffenen Patienten darin eine Kombination zu finden aus einem Rechtsanwalt, der Erfahrung in dem betreffenden Rechsgebiet besitzt und einem Mediziner, der nicht nur seine eigene Auffassung vertritt, sondern nicht nur weiß, sondern vor allem auch zu belegen vermag, was denn der sogenannte Medizinische Standard umfasst, der hier durch das Gericht in dessen Urteilsentscheidung anzusetzen bleibt.

Genau das ist das Problem derartiger Verfahren, vor allem dann, wenn man immer wieder Gerichtssachverständige erlebt, die eben gerade über diese Erkenntnisse, was den geforderten Medizinischen Standard ausmacht, nicht verfügen, sondern stattdessen, darüber ausschweifend schwadronieren, was denn die angebliche "Fachwelt" so meint, oder was angeblich allgemein akzeptierter Konsens sei und dafür jeden Beleg schuldig bleiben.

Leider sind es übrigens häufig gerade Universitätsprofessoren, die dazu neigen vorrangig ihre eigene Lehrmeinung zur alleinigen Grundlage ihres Gutachtens zu machen und über alle andere Meinungen hinwegzugutachten, die ihrer Auffassung im Wege stehe, oder dieser sogar widersprechen. Man nennt das dann einen sogenannten "Schulenstreit", der in einem Arzthaftungsprozess nichts zu suchen hat, aber leider häufig genau dort stattfindet. Das macht es im Übrigen für die Gerichte oftmals sehr schwierig überhaupt einen Gutachter im Bereich der Funktion des Kauorgans zu finden, weil es kaum ein anderes Fachgebiet in der Zahnheilkunde gibt, in dem derart erbittert und dogmatisch gestritten wird, wie in diesem.

Es ist eben nicht zu weit gegriffen, wenn man die Diskussionen über den Stellenwert der Okklusion bei funktionsgestörten Patienten mit der dogmatisch aufgeladenen Stimmung, beispielsweise der Klimawandeldiskussion, gleichsetzt.

Was Sie jedenfalls auf keinen Fall benötigen ist ein Gefälligkeitsgutachter, der Ihnen suggeriert, wenn Sie nur genügend Geld bezahlen würden, dann gäbe es schon ein (Zweit)Gutachten, das Ihnen ganz sicher vor Gericht zum Erfolg verhelfen würde.

Mal ein offenes Wort zum Thema Geld

Wir haben seit einiger Zeit vermehrt Anfrage, bzgl. der Erstellung von Gutachten, zu denen wir hier einige grundlegende Informationen geben möchten.

Es gehört heute zum vermeintlich guten und woken Ton, um die einfachen Tatsachen des Lebens herum zu schwurbeln. Wir machen das nicht und glücklicherweise müssen wir das, nach inzwischen über 30 jähriger Berufstätigkeit, auch nicht mehr.

Wir informieren so, wie wir behandeln. Verständlich, direkt und ehrlich.

Wir versuchen den Patienten unsere Sicht der Dinge so einfach und verständlich wie möglich näher zu bringen, verzichten dabei auf Gendersprache und weitere Errungenschaften gesellschaftspolitischer Umerziehung und bauen darauf, dass es noch eine gewisse Klientel gibt, die das ebenso sieht, wie wir das tun.

Patienten, die das anders wollen, mögen sich in Richtung Hamburg, Hannover, Bremen oder anderer CMD-Standorte orientieren.

Wir sind inzwischen, auch das eine Entwicklung von 3 Jahren Coronahysterie, soweit, dass wir ganz deutliche Worte wählen, um uns die Leute vom Hals zu halten. die glauben, man könne ein fachkundiges Gutachten für den Preis einer Eiskugel erwerben oder überhaupt dem Arzt auf Augenhöhe vorgeben, wie dieser sie zu behandeln habe.

Eine Anekdote, vor nicht allzu langer Zeit, als ein Patient erklärte, er habe sich ein Erklärungsmodell für seine Beschwerden erarbeitet und suche nun nur noch den Fachmann, der bereit sein Modell umzusetzen. Nun gut, der Aufbissbehelf zeigte gute Wirkung, obwohl der nach den Kriterien des CMD-CENTRUM-KIEL erstellt wurde und nicht nach den Vorstellungen des Patienten, aber das war dann möglicherweise eher ein Zufall. Den Patienten haben wir nicht mehr gesehen, wahrscheinlich ist er weiter auf der Suche nach einem CMD-Spezialisten, der bereit ist sich von ihm fachlich unterweisen zu lassen. Soweit ist es inzwischen, wenn esoterisch angehauchte Yoga-Lehrerinnen und deren angeheirateter Berufs-Hypnotiseur und Tarotkartenleger verlangen, auf Augenhöhe über Ablauf von Diagnostik und Therapie mitbestimmen zu wollen. 

Wenn Sie also nun glauben, dass Sie es besser wissen als wir, dann gehen Sie bitte ganz einfach woanders hin.

Die meisten Anfragen nach Auftragsgutachten kommen bedauerlicherweise von Leuten, die offensichtlich nur noch in ihrer eigenen Welt leben und deshalb, das lesen Sie weiter unten, am Besten die Finger von einer Klage lassen sollten. Vor allem aber davon uns mit wirklich, man muss es genauso ausdrücken, dämlichen Anfragen zu belästigen, ob wir denn bereit wären ein Gefälligkeitsgutachten zu verfassen.

Ja, wir unterstützen Patienten bei ihren berechtigten Bemühungen und verfassen dann auch ein belastbares "Gutachten". Nein: Wir schreiben keine Gefälligkeitsgutachten!

Warum nicht? Weil der Verfasser dieses BLOGs nicht bereit ist sich für ein paar Euro seinen guten Ruf kaputt zu schreiben, den er sich mühsam über Jahrzehnte aufgebaut hat.

Es scheint ein unausrottbares Gerücht zu sein, dass Leute glauben, wenn sie nur irgendeinen namhaften Experten fänden, der bereit sei ihre abstrusen Ansichten durch ein medizinisches Gutachten zu bestätigen, dann sei das schon der halbe Weg zum gerichtlichen Erfolg.

Derartige Gefälligkeitsgutachten schaden nicht nur Ihrem Anliegen, sondern auch dem Ruf des Verfassers. Deshalb schreiben wir derartige Gutachten nicht. Gehen Sie mal ins Internet: Andere Kolleginnen und Kollegen bieten das aber sehr wohl  an.

Nun darf man zurecht die Frage stellen, woher denn der Verfasser dieses BLOGs wissen will, wie es in diesen Dingen läuft. Die Antwort ist genauso einfach, wie ernüchternd. Weil der Verfasser dieses BLOGs jeden Patienten, der seine Rechnung nicht begleicht, vor Gericht verklagt.

Im Verlauf von 30 Berufsjahren kommt da so einiges an Erfahrung zusammen, vor allem dann, wenn man eine Praxis ausübt, in der nichts anonym über eine KZV abgerechnet wird, sondern fast ausschließlich mit dem Patienten selbst.

Es sind schlichtweg Erfahrungen aus eigener Tätigkeit. Eine ganze Zeit lang hat sich der Verfasser dieses BLOGs vor deutschen Amtsgerichten sogar selbst vertreten. Das war ein Lernprozess. Allerdings, das muss man auch sagen: So wahnsinnig viel gibt es da nicht zu lernen, jedenfalls nicht bei einer einfachen Honorarklage, denn die Grundprinzipien rechtlicher Auseinandersetzungen sind mehr oder weniger stets die gleichen.

Entgegen mancher Darstellung kann man Recht nicht kaufen. Sehr wohl aber anwaltliche und medizinische Expertise, die man benötigt, um seinen Rechtsanspruch durchzusetzen.

Das ist ja der reale Hintergrund der Aussage, man könne Recht kaufen. Nein, das kann man in Deutschland nicht. Was man aber kaufen kann ist das Wissen, wie man seine Chancen erhöht, seine Interessen in einer rechtlichen Auseinandersetzung zu verbessern. Das kann man kaufen und trefflich darüber streiten, ob das denn gerecht sei. Der Glaube jedenfalls, der der etwas wisse, was die anderen nicht wissen, der müsse dann auch altruistisch bereit sein Wissen anderen kostenfrei zur Verfügung zu stellen ist, Sie ahnen es schon, dämlich!

Nicht anders ist es im Bereich CMD. Wer gesetzlich krankenversichert ist erhält keine sachgerechte Behandlung und wer privat versichert ist oder beihilfefähig, der erhält sie in aller Regel von seinem Kostenträger gestellt oder erstattet. Auch darüber kann man trefflich streiten und wer eben keine Versicherung oder Beihilfe im Rücken hat, der muss sich dann die medizinische Dienstleistung kaufen. Ganz nebenbei: Im sozialistischen Gesundheitswesen und auch im englischen NHS gibt es keine CMD-Behandlung für alle. 

Klagen sind also schon einmal per se keine erfreuliche Angelegenheit. Das sieht auch bei den Klagen, mit denen sich geschädigte CMD-Patienten an uns wenden, nicht anders aus.

Hier beginnen die Verfahren allerdings streitwertbedingt gleich vor dem Landgericht und dort herrscht Anwaltszwang.

Was sind die Fakten?

  1. Die guten und erfahrenen Medizinrechts-Anwälte vertreten fast immer die Ärzte, Erklärung siehe unten
  2. Auch ein Anwalt für Medizinrecht hat in der Regel keine, absolut keine Ahnung von dem Fachbereich "CMD"
  3. Auch wenn Sie glauben, Ihr Fall wäre der wichtigste der Welt und alle müssten wissen, was Ihr ehemaliger Zahnarzt für ein Looser ist. Kein Mensch interessiert sich dafür, nicht mal Ihre besten Freunde.
  4. Sie suchen Gerechtigkeit? Dann gehen Sie auf den Kinderspielplatz und suchen besser dort.

Warum vertreten eigentlich die guten, heißt vor allem auch erfahrenen Rechtsanwälte immer die Ärzte? Der gute Rechtsanwalt ist ja in der Regel gleichzeitig auch ein erfahrener Rechtsanwalt. Der Grund ist ein ganz einfacher. Bei sogenannten Arzthaftungsprozessen sitzt in aller Regel die Berufshaftpflicht des Arztes mit im Boot. Also eine große Versicherung. Die brauchen natürlich für ihre Versicherungsfälle gute Juristen. Also machen sie mit denen Verträge. Vorteil für den Rechtsanwalt: Er bekommt gute Mandate mit guten Streitwerten und gleichzeitig binden die Versicherungen die guten Rechtsanwälte an sich. Die können also schon mal nicht für die klagenden Patienten arbeiten. Auch das hat durchaus eine Logik in diesem System. Alles so gut oder schlecht, je nachdem, wie man es sehen möchte, wie nachvollziehbar. Es wirken also keine dunklen Kräfte gegen die armen Patienten, sondern das System führt zu ganz nachvollziehbaren Konstellationen. Das bedeutet aber noch lange nicht, dass die Rechtsanwälte, die die Interessen der Patienten vertreten, per se die fachlich schlechteren Rechtsanwälte wären! Ein Rechtsanwalt kann auch fachlich gut sein und noch nicht über große Berufserfahrung verfügen. Wir alle haben mal klein angefangen.

Wenn Sie also glauben, Sie wären der Kämpfer für die Wahrheit, die Welt hätte auf Ihren Einsatz vor Gericht gewartet und die BILD Zeitung stünde schon vor der Tür, wenn sie aus dem Gerichtssaal treten, dann träumen Sie weiter.

Nicht nur die Welt, sondern auch die Aufarbeitung, sicherlich aufarbeitungsbedürftiger Behandlungsfälle, findet unter wesentlich trivialeren Umständen statt.

Ach, wir hatte es fast vergessen: Nicht nur die Rechtsanwälte, sondern auch die Richter haben keine, aber absolut keine Neigung, sich ernsthaft damit auseinanderzusetzen, was Sie bewegt und auch keine Lust sich auch nur ansatzweise mit dem Leid und den Beschwerden zu beschäftigen, die Sie dazu bringen vor ein deutsches Gericht zu ziehen. Die über ihre Tätigkeit von Berufswegen aus, weil sie dafür bezahlt werden und nicht um Sie in Ihrem Gerechtigkeitsdrang zu unterstützen, oder gar die Welt ein kleines bißchen besser zu machen.

Wenn Sie also nun glauben, Sie seien so interessant und Ihr Fall soooooo wichtig, dass die ganze Welt davon erfahren müsse, dann beenden Sie diesen Artikel an dieser Stelle, beauftragen einen namhaften Medizinrechtler und ziehen vor Gericht. Wenn ich Ihnen einen Rat geben darf, dann sollten Sie Ihr Geld oder das Ihrer Rechtschutzversicherung aber besser nicht zum Fenster hinausschmeißen, sondern sich lieber etwas davon gönnen, und sei es eine Psychotherapie, bei der Sie lernen sollen, wie Sie mit Ihren Schmerzen irgendwie, einigermaßen erträglich, weiterleben können. Das funktioniert natürlich alles nicht und wenn das so kommen sollte, dann beginnen Sie vielleicht diesen Beitrag noch einmal in Ruhe zu lesen.

Das Schlimmste sind Patienten, die selbst und vor allem viel besser, als die Fachleute wissen, wie es läuft. So ähnlich, wie bei der CMD-Behandlung. Vielleicht ist es sogar genauso, dass eben gerade der Patient, der ja schon dem Zahnarzt erzählen wollte, wie er zu behandeln sei, am Ende dann, wenn das alles nicht geklappt hat, nunmehr dem Rechtsanwalt glaubt erzählen zu können, was der denn nun zu tun habe, um dem Patienten Satisfaktion zu verschaffen.

Und...weil er vielleicht durch Dr. Google begriffen hat, dass der Rechtsanwalt die medizinischen Sachverhalte nicht kennt, dann gleich noch einen fachlichen Experten sucht, der auf Papier zu schreiben bereit ist, was besagter Patient und auch dessen Rechtsvertreter gerne hören möchte.

Wenn Sie glauben, dass das so funktioniert, dann gehen Sie bitte woanders hin. Gefälligkeitsgutachter finden Sie an jeder Ecke!

Genau diesen Patienten kann man nicht helfen. Nicht als Arzt und auch nicht als Ideengeber, wie man denn, wenn man es unbedingt will, einen Rechtsstreit führen sollte, zum Beispiel, um sich das Geld zu beschaffen, das man nun benötigt, um den eingetretenen Schaden des Vorbehandlers in Ordnung bringen zu wollen.

Denn es gibt eigentlich nur einen wirklich guten Grund per Klage tätig zu werden und aus der Erfahrung des Verfassers auch nur einen einzig sinnvollen. Wenn es darum geht, dass Sie das Geld, das Sie in diese, nunmehr von Ihnen beklagte Behandlung, gesteckt haben, dringend benötigen, um den eingetretenen gesundheitlichen Schaden wieder beheben zu lassen.

Und wenn Sie glauben Sie müssten die Welt verändern und sei es nur dem beklagten Zahnarzt mal richtig die Meinung zu geigen, dann sind Sie hier ebenfalls falsch.

Kommen wir nun also zurück zum Anfang. Die guten Rechtsanwälte vertreten in aller Regel die Ärzte. Auch dann, wenn es sich um keine guten Ärzte handelt.

Wozu führt das?

Der sachkundige Rechtsanwalt des beklagten Arztes weiß natürlich genau, dass der Patient beweisbelastet ist. Das heißt, der Patient muss beweisen, dass der Arzt etwas falsch gemacht hat. Glauben Sie mir eines: Auch Rechtsanwälte gewinnen gerne ihre Verfahren, auch wenn sie sich bei dem Mandanten, den Sie jetzt gerade im Auftrag der Berufshaftpflichtversicherung rechtlich vertreten, eher nicht auf den Behandlungsstuhl legen würden, wie Sie das dummerweise getan haben.

Und damit sind wir nun gleich beim kritischen Punkt, denn der beschwerte Patient glaubt natürlich, dass er ganz genau wisse, was der Arzt alles bei ihm falsch gemacht habe. Denn, er hat ja bei Dr. Google nachgelesen und hat sich die Expertise aller möglichen Spezialisten dieses Fachbereichs, am besten auch noch kostenlos eingeholt, und deshalb kann es nun auch bald losgehen. Das Einzige was man noch benötigt, häufig kommt dieser Rat vom beauftragten Rechtsanwalt, sei ein Gutachten eines renommierten Arztes, der im Fachgebiet beheimatet ist und bereit sei sich und seinen Namen für ein paar Euro herzugeben. Es gibt tatsächlich solche Kolleginnen und Kollegen. Dabei ist offensichtlich, dass das keine gewinnbringende Investition sein kann, genauso wenig, wie es sinnvoll ist einen vermeintlichen CMD-Spezialisten aufzusuchen, der nur Diagnostik betreibt und keine Therapie.

Die Wahrheit ist in aller Regel viel ernüchternder. Der Patient hat nicht nur keine Ahnung von den medizinischen Dingen, sondern noch weniger von den rechtlichen.

Es geht bei all diesen Dingen nämlich so gut wie nie um Gerechtigkeit, was auch immer das sein soll.

Es geht in aller Regel um die Frage aller Fragen. Hat der Arzt den Medizinischen Standard eingehalten, oder etwa nicht?

Natürlich nicht! Da ist sich der Patient ganz sicher. Wenn er auch sonst nichts weiß, und juristisch Verwertbares zu liefern vermag, aber das weiß er. Der Arzt muss schuld haben!

Nun gibt es immer noch Leute, die glauben, wenn sie mit ihrer "Advocard" und drei vollen DIN-A-4-Aktenordnern bepackt zum Anwalt gehen, dem die Aktenordner auf den Tisch knallen und brüllen: "Die dumme Sau verklage ich jetzt!", dann auch wirklich etwas Konstruktives dabei rauskommt.

Glauben Sie das eigentlich selbst?

Jetzt ein paar andere Fakten:

Jedes Urteil bedarf ausgiebiger Erörterungen und Erwägungen, am Ende einer Begründung und vor allem ist ein Urteil zumindest in erster Instanz in aller Regel berufungsfähig. Richter werden u.a. auch danach beurteilt, wie hoch deren Berufungsquote ist. Also, wenn ein Richter ein Interesse hat, dann nicht, dass Sie recht bekommen, sondern dass seine eigene  berufliche Karriere nicht durch stattgegebene Berufungsurteile behindert wird.

Bedeutet: Ein Gericht, damit deren Richter und Richterinnen, hat immer ein Interesse daran einen Rechtsstreit per Vergleich zu beenden. Denn dann ist das Verfahren beendet und das allerbeste: Der Richter muss keine Urteilsbegründung schreiben und sich damit selbst zum möglichen Ziel einer Berufung und damit verbundenen rechtlichen Überprüfung seiner Arbeit machen.

Die Anwälte finden das auch toll, denn für den Abschluss eines Vergleichs gibt es eine höhere Anwaltsgebühr. Man könnte es auch so formulieren: Unser Rechtssystem fördert den Vergleich, was per se ja erst mal nichts Schlechtes sein muss, denn oftmals liegt die Wahrheit irgendwo zwischen zwei Auffassungen. Aber eben auch nicht immer!

Das ist dem beschwerten Patienten in aller Regel nicht nur nicht klar, sondern wird ihm auch nie so richtig erzählt.

Denn, dem Patienten geht es ja um Gerechtigkeit. Das glaubt er jedenfalls.

Häufig geht es, und das ist eigentlich dann auch schon der erste Schritt in die eigene Niederlage, um gekränkte Eitelkeiten, u.a. die, dass der Arzt mir nicht richtig zugehört hat, sich nie richtig Zeit für mich genommen, mit mir nicht auf Augenhöhe diskutiert hat, nicht bereit war eine andere Meinung anzunehmen und...und...und...

Lesen Sie mal, was aufgeklärte, wahlberechtigte und strafmündige Bürger anonym so alles auf Internetplattformen über ihre verflossenen Ärzte ablassen. Genau das, was dieselben Patienten dann zum Anwalt treibt. Häufig, nicht immer, ganz triviale Beweggründe.

So ähnlich wie auf dem Kinderspielplatz, wenn einem der böse Nachbarsjunge die gelbe Schaufel weggenommen hat.

Die Probleme besteht also darin, dass:

  1. Der medizinische Sachverhalt komplex und daher nur schwierig verständlich darzulegen ist
  2. Die Rechtsanwälte nachvollziehbarerweise von dem Thema keine bis wenig Ahnung besitzen
  3. Rechtliche Beurteilungen ganz anderen Kriterien unterliegen als Ihren Vorstellungen der Gerechtigkeit
  4. Das System den Vergleich begünstigt und fördert
  5. Rechtliche Auseinandersetzungen viel Zeit und noch mehr Geld kosten
  6. In der Regel Patienten, die einen derartigen Rechtstreit hinter sich haben, erklären: "Wenn ich das gewusst hätte, hätte ich mich niemals darauf eingelassen"
  7. Die Akteure vor Gericht, in aller Regel die des beklagten Arztes, eine Nebelkerze nach der anderen in das Verfahren werfen, damit man am Ende des Verfahrens selbst nicht mehr ganz genau weiß, worum es zu Beginn des Verfahrens überhaupt ging.
  8. Wenn der Patient das Gefühl hat der eigene Anwalt höre nicht mehr richtig zu, oder mache Dinge, die mit dem Mandanten nicht abgestimmt worden sind, ist es in aller Regel bereits zu spät

 

Summasumarum kann man also sagen: Wenn man es schon von Beginn an nicht richtig anpackt hat, hat man praktisch schon verloren, bevor es richtig losgeht.

Nun gibt es ja aber Fälle, in denen es richtig ist auf Schadenersatz und Schmerzensgeld zu klagen.

Was macht man in diesen Fällen am Besten?

Am Besten nimmt sich der Patient erst mal zurück und überlegt, worum es ihm eigentlich wirklich geht.

Das müsste eigentlich der konsultierte Anwalt tun. Der aber sieht möglicherweise vor allem erst mal ein Verfahren mit einem Streitwert von durchaus auch mal 100.000,-€ und mehr, und freut sich schon zu Beginn auf einen einträglichen Vergleich.

Denn das ist ja insgeheim das eigentliche Ziel derartiger Auseinandersetzungen und auch nicht per se das falsche, denn das Recht und Gerechtigkeit nicht zwangsläufig übereinstimmen müssen, hat sich selbst in Klägerkreisen inzwischen rumgesprochen. Man nennt das gelegentlich dann auch einen "Vergleich aus Wirtschaftlichen Gründen."

Bedeutet konkret: Es kostet mich mehr Geld mein Recht durchzusetzen, als sich mit einem gewissen Maß an Ungerechtigkeit abzufinden.

So ist eben das Leben.

Selbst dann aber gibt es Fälle, in denen ein Betroffener sagt: Ich bin hier absolut nicht kompromissbereit und wenn man die Geschichte hört, dann vermag man das auch nachzuvollziehen.

Was braucht man also?

Als allererstes einen kritischen Berater und keinen, der Ihnen Honig um den Mund schmiert.

Was muss der tun?

Der kritische Berater muss erst mal selbst Informationen einholen, um Sie kritisch beraten zu können.

Das aber kostet Zeit und Zeit ist bekanntlich Geld.

Das weiß am allerbesten? Ihr kritischer Berater.

Also muss es einen ersten Besprechungstermin geben, indem es um Grundsätzliches geht und dieser Termin kostet die Zeit des Beraters und damit Ihr Geld. Das bezahlen Sie, wer sonst? Auch dann, wenn am Ende herauskommt, dass es keinen Sinn macht in einen Rechtsstreit zu ziehen!

Wir haben häufig mit Leuten zu tun, wir nennen Sie hier mal ganz salopp "Vollidioten", die haben ein richtiges gesundheitliches Problem, denn wenn es sich um einen CMD-Patienten handelt, dann hat der Betroffene Mann oder die Frau ein richtiges Problem.

Der merkt nun, dass er Expertise benötigt und glaubt, er wendet sich an Jemanden, der Ahnung hat, fragt dort nach, ob der bereit sei für ein paar Euro  ein Gutachten zu erstellen und stellt sich das dann so vor, dass er dem "Gutachter" ein paar Brocken hinwirft und der Auftragsgutachter dann ein Gutachten erstellt, mit dem der betroffene Patient dann zu seinem Rechtsanwalt oder gar zum Gericht rennen kann nach dem Motto: "Der Dr. von Peschke hat aber gesagt... und deshalb kriege ich jetzt 50.000,-€ Schmerzensgeld und Schadenersatz"

Solche Auftragsgutachter gibt es. So weit so schlecht!

Der Verfasser dieses BLOGs gehört nicht dazu.

Jedes Auftragsgutachten ist nur so viel wert, wie der Auftrags-Gutachter an fachlicher und rechtlicher Expertise in das Verfahren einzubringen vermag.

Das Problem derartiger Auftragsgutachten besteht nämlich schlichtweg darin: Was passiert eigentlich, wenn der Auftragsgutachter, im Verlauf der Gutachtenerstellung,  den Eindruck gewinnt, der beklagte Behandler habe eigentlich alles richtig gemacht? Der Patient tatsächlich vollkommen falsche Vorstellungen und Erwartungen hat.

Da sitzt nun also dieser arme Auftragsgutachter und bemerkt, dass er aus fachlicher Sicht eigentlich gar nicht das schreiben kann, was der Patient gerne hören möchte.

Der Patient wiederum ist natürlich nicht bereit einen Auftragsgutachter zu bezahlen, der am Ende auch noch dem beklagten Behandler recht gibt. Warum soll ich denn dann den von mir beauftragten Gutachter bezahlen?

Genau das ist doch die große Verlogenheit dieser Auftragsgutachten! Das kann alles so sein, wie der Patient sich das vorstellt, muss es aber nicht. Derselbe Patient, dem es angeblich um Gerechtigkeit geht, ist häufig der Patient, der einen Auftrags-Schreiberling sucht, der ihm schreibt, was er gerne hören möchte, um sich mit dessen Federn zu schmücken.

Die Vorstellung: Wenn ich ein Gutachten bezahle, dann muss auch das drinstehen, was ich dort lesen möchte, ist mindestens genauso dämlich wie die Vorstellung, der Arzt habe aber in seiner Behandlung nicht das gemacht, was der Patient ja meinte für diesen richtig gewesen sei. Denn nur er, der Patient wisse doch, was ihm helfen müsste, denn Niemand kenne ja seinen Körper so gut, wie der Patient selbst.

Wenn sie also die Hoffnung haben, ein fachkundiger Auftrags-Gutachter käme am Ende seiner Überlegungen, genauso wie Sie zu der Auffassung, dass da belegbar etwas in ihrer Behandlung nicht richtig gelaufen sei, dann braucht dieser Gutachter nicht nur Ihr uneingeschränktes Vertrauen, sondern auch Geld, um verbrauchte Zeit und den notwendigen Aufwand honoriert zu erhalten.

Es muss also erst einmal ein Honorar verhandelt werden, dass sich nur darauf bezieht, dass der Sachverständige in die Lage versetzt wird Sie kritisch zu beraten und den Sachverhalt zu prüfen.

Die Vorstellung, die viele dieser Leute aber haben ist folgende: Der gewünschte Gutachter solle, ohne den Sachverhalt überhaupt prüfen zu können, einfach die Auffassung des beauftragenden Patienten übernehmen und das schreiben, was ihm der Auftraggeber in die Feder diktiert.

Oder, wie es so schön heißt: "Wer die Musi bestellt, bestimmt dann auch was gespielt wird!"

Das mag auf der Dorfkirmes funktionieren, aber nicht in einem Rechtsstaat.

Damit soll von Seiten des beauftragenden Patienten vor allem verhindert werden, dass der Sachverständige in seiner Bewertung möglicherweise zu der Erkenntnis gelangt, dass es besser wäre nicht zu klagen, weil zu wenig Ansatzpunkte bestehen eine Klage dann auch gewinnen zu können.

Nur der Vollständigkeit halber: Genauso machen das auch gute Rechtsanwälte, die erst mal beraten, bevor geklagt wird und dann auch diese Beratung honoriert erhalten wollen. Dass für diese Beratung dann auch Stunden anfallen, die benötigt werden den Sachverhalt zu durchdringen ist selbstredend so.

Und das allerschlimmste, auch wenn am Ende einer Eingangsberatung die Empfehlung erfolgt, nicht zu klagen: Auch dafür werden Sie bezahlen müssen!!! Jedenfalls bei uns!

Wer also glaubt, ein wirklich Fachkundiger nähme sich die Zeit Ihnen ein verwertbares Auftragsgutachten zu erstellen, mit dem sie viel Geld vor Gericht erklagen wollen und setze sich selbst hin, ohne mit Ihnen bereits zu Beginn darüber zu sprechen, wie dieser Aufwand überhaupt zu honorieren sei, und ob er überhaupt zu dem Ergebnis kommen wird, das Sie anstreben, dem ist nicht zu helfen.

Einer der Gründe, warum Deutschlands Gerichte und Medizinkammern mit sinnlosen Klagen heillos überlastet sind.

Kommen wir nun zu der Frage, mit welchem Rechtsanwalt Sie möglicherweise am ehesten Ihr Ziel erreichen könnten. Wir haben hier inzwischen eine steile These.

Am Besten ist nach wie vor folgende Kombination:

Wenn man so will: Das Beste aus zwei Welten

  1. Ein guter Medizinrechtler, wobei schon mal davon auszugehen ist, dass jeder Medizinrechtler fachlich ein Guter sein müsste.
  2. Ein medizinischer Berater, der nicht nur irgendetwas behauptet, sondern seine Ansichten auch unter rechtlichen Gesichtspunkten zu belegen vermag. Hier liegt oftmals das Problem, weil sich viele Ärzte schon einmal per se mit ihren Ansichten und Erfahrungen für nobelpreisverdächtig halten und überhaupt nicht verstehen können, dass es möglicherweise auch ganz andere, und vor allem zulässige Ansichten zu einem Sachverhalt gibt, als ihre eigenen. Ganz gefährlich sind Ärzte, die behaupten etwas ganz Besonderes zu können, was nur sie allein beherrschen und sonst Niemand auf diesem Planeten. Es gibt nicht selten Gutachter, die kreieren eigene Messverfahren und Verfahrenstechniken, um etwas beweisen zu wollen, von denen noch kein Organismus im Universum jemals etwas gehört hat.

Wenn nun aber diese Traumkombination aus welchen Gründen auch immer nicht umzusetzen ist, kann es auch eine andere Kombination geben, vor allem dann, wenn es zwischen Mandant und Medizinrechtler nicht so recht funkt.

Es kann sich, unserer Erfahrung nach am Ende günstiger erweisen sich ganz bewusst gegen einen Medizinrechtler zu entscheiden mit dem man persönlich nicht klar kommt, wenn man eine ganz andere Strategie verfolgt. Das wollen wir Ihnen nachfolgend schildern.

Grundlage ist und bleibt: Der Patient benötigt:

  1. Fachmann des Rechts, mit dem ein Einverständnis herrscht
  2. Fachmann des medizinischen Sachverhaltes

 

Punkt 1 ist schon deshalb schwierig, weil die guten Rechtsanwälte häufig, beileibe nicht immer, bevorzugt für die beklagten Ärzte arbeiten.

Der Rechtsanwalt in aller Regel über ganz eigene berufliche Erfahrungen verfügt, wie es dann vor Gericht so läuft, und glauben Sie eines: Rechtsanwälte sind häufig mit den Entscheidungen von Richtern ebenso wenig einverstanden, wie die beteiligten Parteien, weil sie diese häufig für alltagsfern halten. Das sieht der Verfasser ähnlich.

Wenn sich also nun ein Rechtsanwalt auf etwas ganz anderes, als das Übliche einlassen soll, dann bedarf es hier eines ausgeprägten Vertrauens in die Fähigkeiten des Argumente liefernden, medizinischen Fachmanns aus dem Hintergrund, denn wer legt schon gern für eine fremde Auffassung die Hand auf den Hackstock, wenn er so gar nichts über den weiß, der die notwendigen fachlichen Argumente anliefert?

Punkt 2 beinhaltet gleich zwei Schwierigkeiten. Denn es bedarf nicht nur eines ausgewiesenen medizinischen Experten der selbst praktiziert, was er predigt. Das reicht aber noch nicht, denn der medizinische Experte muss auch noch grob wissen, wie es unter rechtlichen Gesichtspunkten bei Gericht läuft. Da reicht es eben nicht einfach irgendetwas zu behaupten, darauf zu verweisen, dass man selbst der Allergrößte sei und die Weisheit mit Löffeln gefressen habe. Das hören die Richter nämlich jeden Tag, jahrein, jahraus.

Der medizinische Sachverständige muss wissen, was den "Medizinischen Standard", der hier, in der Behandlung dieses konkreten Behandlungsfalles, unterschritten worden sein soll, darstellt und vor allem wo dieser sogenannte "Medizinische Standard" beschrieben wird. In aller Regel aus einem schier unübersichtlichen Konglomerat aus "Wissenschaftlichen Mitteilungen", "Leitlinien". "Fachlichen Stellungnahmen" und vielen anderen Quellen. Dann muss der medizinische Sachverständige in der Lage sein einem Richter den Sachverhalt so darzustellen, dass der das auch zu verstehen vermag. Horst Schlämmer wäre hier eher weniger geeignet.

Dann muss dem medizinischen Sachverständigen klar sein, wer wofür prinzipiell die Beweislast in einem Verfahren zu tragen hat und was es mit Begriffen wie zum Beispiel der "Beweislastumkehr" auf sich hat.

Auch ist es hilfreich die grundsätzliche Rechtsprechung in diesen Fragen vor Augen zu haben, denn auch ein GKV Patient kann nach einer missglückten GKV-Kronenversorgung zur Beseitigung deren Beschwerden auf einmal Ansprüche an den Fehlbehandler haben, die weit über das hinausgehen, was im Rahmen einer GKV-Behandlung zu erbringen sein dürfte. Der Rechtsanwalt kann im Rahmen von Schadenersatz und Schmerzensgeld keine Ansprüche formulieren, wenn der medizinische Berater ihm nicht verständlich erklären kann, was überhaupt möglich ist.

Am Besten wäre es natürlich, wenn der Rechtsanwalt gleichzeitig auch noch erfahrener CMD-Behandler wäre. Das Ganze scheitert allerdings schon aus Zeitgründen.

 

Aus langjähriger Erfahrung besteht daher, unsere Einschätzung nach, folgende Rangliste in absteigender Reihenfolge, mit der besten Aussicht auf Erfolg, bei dem Versuch der Durchsetzung berechtigter Ansprüche:

 

  1. Medizinrechtsanwalt, der offen ist für die fachliche Begleitung durch einen versierten Mediziner, der es nicht nur fachlich drauf hat, sondern auch in Grundzügen rechtlich. (Ein fast unschlagbares Team, dauere es so lange es wolle)
  2. Feld-,Wald- und Wiesenanwalt, der gar nicht den Anspruch hat fachlich etwas sagen zu wollen, dafür aber einen fach- und rechtskundigen Mediziner an seiner Seite hat, der die Schriftsätze vorformuliert, die dann vom Anwalt nur noch unter rechtlichen Gesichtspunkten geglättet werden müssen.
  3. Medizinrechtsanwalt, der weiß, wie es läuft, weil er das seit 30 Jahren so macht und den Vergleich anstrebt.
  4. Feld-, Wald-, und Wiesenanwalt für den ein Arzthaftungsprozess der Prozeß seines Lebens ist und darauf hofft, dass man vielleicht einen Gerichtssachverständigen bekommt, der für den eigenen Mandanten günstig gutachtet und am Ende zu einem vertretbaren Vergleich für den eigenen Mandanten kommt und dabei selbst auch einen guten Schnitt macht.

Das ist natürlich nur eine holzschnitzartige Einschätzung, und das noch nicht einmal aller denkbaren Varianten, aber auch keine vollkommen Irreale.

Ein kleines Problem haben wir noch außer Acht gelassen: In aller Regel bestellt in derartigen Verfahren das Gericht einen Gerichtssachverständigen, und auf den hat man nur einen geringen Einfluß, vor allem auch deshalb, weil diese Sachverständigen in aller Regel über die Zahnärztekammern bestellt werden und es dort wieder ganz große Probleme gibt geeignete Fachleuten zu benennen, denn es führt ja kaum Jemand persönlich und nachhaltig erfolgreiche CMD-Behandlungen durch. Dabei neigen  auch Gutachter häufig zu der prinzipiellen Einschätzung, das, was sie selbst nicht beherrschen auch keine anderer Behandler beherrschen könne. Dabei ist es zwischen Komplikation und Behandlungsfehler häufig nur ein schmaler Grat in der sachverständigen Beurteilung.

Das ist ein langes Thema, denn Gerichtssachverständige haben zwar häufig eine exponierte Meinung für oder gegen etwas, sind auch nicht selten deshalb Gutachter geworden, weil sie das Bedürfnis haben der Welt mitteilen zu wollen, dass nur ihre Sicht der Dinge die rechte sein kann, und neigen leider häufig dazu allein ihre eigene behandlerische Vorgehensweise zum Maßstab aller Betrachtungen zu machen.

Um dann ein möglicherweise vollkommen untaugliches Gerichts-Gutachten zu widerlegen benötigen Sie wiederum?

Na, Sie ahnen es, einen fachkundigen Mediziner, der in Grundzügen weiß, wie es vor Gericht abläuft und in der Lage ist den Rechtsanwalt mit Schriftsätzen auszustatten, um gegen ein fachunkundiges Sachverständigengutachten wirksam vorgehen zu können.

Für die Richter ist nämlich das Gerichtsgutachten sozusagen erst mal die Erlösung, weil der Sachverständiger dem Gericht gegenüber ja nun angibt, was angeblich richtig und was falsch und wer schuld oder eben auch nicht ist.

Dabei zeigt die Betrachtung der Realität, dass viele Gutachten, die vor Gericht abgegeben werden, auch von namhaften Universitätsprofessoren, häufig nicht einmal einfachsten Überprüfungen standhalten, und sei es nur der, dass der Gerichtssachverständige nur allein seine Meinung zur Grundlage aller Bewertungen macht, obwohl es auch andere Fachmeinungen gibt, die gänzlich anderer Auffassung sind, diese aber einfach ausgeblendet werden. Das Ganze in der Hoffnung, dass die unterlegene Partei gar nicht mitbekommt, dass der Herr Universitätsprofessor nur einen recht begrenzten Horizont hat. Das betrifft aber genauso niedergelassene Gerichtsgutachter.

Viele Gerichtssachverständige haben nämlich das Grundlegende der Gutachtertätigkeit nicht verinnerlicht.

Die Aufgabe des Sachverständigen besteht nicht darin, sich in einem Gerichtssaal, als die einzige Koryphäe des Universums darzustellen, die in der Lage ist hier etwas Sinnhaftes zu äußern, sondern die Aufgabe eines Gerichtsachverständigen besteht explizit darin dem medizinisch unkundigen Gericht darzulegen wie breit die Straße des Medizinischen Standards ist, auf der eine Arzt fahren darf, und wo die linke und rechte Leitplanke verläuft, die den Medizinischen Standard seitlich begrenzt. Dabei entspricht es schon dem gesunden Menschenverstand, dass es in dieser Welt zu einem Thema kaum nur eine einzige Meinung geben dürfte. Diese Übersicht des fachlich Zulässigen durch den Medizinischen Sachverständigen kollidiert in der Realität aber häufig an der ausgesprochen niedrigen intellektuellen Bereitschaft desselben, einmal über den eigenen Tellerrand hinaus blicken zu wollen und vor allem auch zu können. Es gehört nämlich auch eine Menge Kraft und Energie dazu anzuerkennen, dass nicht nur andere Mütter auch schöne Töchter haben, sondern andere Prediger auch andere Ansichten, und die dann auch noch mit Erfolg umgesetzt werden. Man könnte es etwas überspitzt so formulieren: Je dümmer der Gerichtssachverständige, desto verbohrter verbeißt der sich in seine eigenen Ansichten und Verfahrenspraktiken und beharrt darauf, dass es nur so, wie er es praktiziere, gehen könne und auf keinen, aber auch gar keinen Fall, anders. Es gehört dann dazu derartigen Sachverständigen schonend und im Sinne des Gerichts klar zu machen, dass es sehr wohl andere fachlich abgesicherte Ansichten in der Sache gibt, die ebenfalls zu berücksichtigen seien und der Sachverständige mit seiner Darstellung dem Auftrag des Gerichts nicht nachgekommen ist, sondern uns eine eigene Meinung zur Grundlage seines Gutachtens gemacht hat.

Das Gericht will nämlich nicht wissen, wie es der Sachverständige selbst macht, sondern erwartet vom Sachverständigen, dass der dem Gericht darstellt, was auf dem Medizinmarkt so alles gängige Behandlungsdienstleistung darstellt, auch wenn der Sachverständige das so nicht praktiziert. Das setzt aber voraus, dass der Sachverständige weiß, dass es auch anders geht, als er es selbst praktiziert. Richtig schwierig wird es dann, wenn Sachverständige über Dinge schreiben, die sie selbst gar nicht praktizieren, aber eben zu wissen meinen, wie man es denn richtig hätte machen müssen. Das ist der Alltag in deutschen Medizinrechtsfällen und eher nicht die Ausnahme, jedenfalls was den Bereich CMD betrifft.

Angesichts der hier beschriebenen Situation können sich Gerichtssachverständige, selbst wenn sie den größten Unsinn schreiben, relativ sicher sein, dass sie damit durchkommen. U.a. auch deshalb, weil das Gericht froh ist überhaupt einen Gerichtssachverständigen gefunden zu haben und alles dafür tut, dass der Gerichtssachverständige mit seinem Gutachten Bestand erfährt.

Sie müssen also dann schon sehr gute, und das heißt rechtskonforme Argumente haben, wenn Sie die Argumente eines Gerichtssachverständigen aus den Angeln heben wollen, seien diese auch noch so unsinnig und widersprüchlich, wie man sich das nur vorzustellen vermag.

Dazu bedarf es dann aber nicht nur eines medizinisch-fachlich Versierten, sondern auch eines versierten Rechtsanwaltes. Also am Besten Kombination 1, siehe oben. Die aber, Sie erinnern sich, vertreten in aller Regel nur die Ärzte.

Nach langjähriger Erfahrung neigen wir heute, da die Kombination 1 für den betroffenen Patienten häufig nicht umsetzbar erscheint, zu einer anderen Variante.

Die hängt aber wiederum davon ab, was auf dem „Markt“ verfügbar erscheint, denn Überlegungen kann man viele haben. Entscheidend ist aber eben auch, was davon realistisch umsetzbar erscheint. Sie benötigen einfach die richtigen Leute mit den richtigen Auffassungen, damit am Ende etwas für Sie Vorteilhaftes herauskommt.

Der Glaube, die Fachleute reißen sich für Sie den Arsch auf und am Ende kassieren nur Sie allein, ist nicht mal naiv.

Wir haben daher jahrelang die Variante 3 empfohlen, haben aber immer wieder erkennen müssen, dass das in der Realität häufig nicht gut funktioniert.

Inzwischen sind wird dazu gekommen eher die Variante 2 zu empfehlen, die aber voraussetzt, dass dieser fachliche Spezialist mit praktischer und administrativer Erfahrung zur Verfügung steht und darüber hinaus ein Rechtsanwalt, der weiß, dass er sich darauf verlassen kann, dass er mit den richtigen Hintergrundinformationen versorgt wird, denn in der Abwägung, wir erinnern uns: Die erfahrenen Anwälte vertreten die Ärzte, auch wenn diese schlecht sind.

Wir bieten heute in bestimmten Fällen selbst die Variante 2, bei der Dr. von Peschke den medizinischen Experten darstellt.

In der abschließenden Überlegung erscheinen uns daher folgende Aussagen vertretbar:

Wir erinnern uns: Die erfahrenen (Medizin) Rechtsanwälte vertreten regelmäßig die Ärzte, auch wenn diese standardunterschreitend gearbeitet haben.

Wir haben also folgende Kombinationen, die nachfolgend kurz dargestellt werden. Die Angaben, die wir hier machen, sind rein subjektiv und durch nichts zu belegen, entsprechen aber unseren Erfahrungen, die selbstverständlich rein subjektiver Natur sind.

Es gibt Sachverhalte, die sind derart glasklar, dass es mehr oder weniger egal ist, wer da wen vertritt. Die Realität ist aber gemeinhin alles andere als glasklar.

 

BA Beklagter Arzt

KP Klagender Patient

 

Variante 1 (BA) trifft auf Variante 1 (KP): Kommt in der Realität selten vor

Variante 1 (BA) trifft auf Variante 3 (KP): Es schreit nach einem Vergleich, was auch sinnvoll ist

Variante 1 (BA) trifft auf Variante 4 (KP): Im besten Fall scheint ein niedriger Vergleich realistisch

Variante 1 (BA) trifft auf Variante 2 (KP): Diese Kombination kann gut funktionieren, wenn jeder weiß, was seine Aufgabe ist

 

Aus unserer Einschätzung heraus kann die Umsetzung der Variante 2 des Patienten für die Variante 1 des beklagten Arztes eine wirkliche Gefahr bedeuten, weil der fach- und in Grundzügen rechtskundig-medizinische Fachmann der Variante 2 in der Lage ist, dem Rechtsanwalt, der bereit ist sich auf dieses Vertrauensverhältnis einzulassen, einen derartigen Vorteil zu verschaffen, der auch nicht durch die große Erfahrung eines fundierten Medizinrechtsanwaltes aufzuwiegen ist, der ganz genau weiß, dass sein Mandant ein Problem hat und üblicherweise darauf vertrauen kann, dass das Werfen von Nebelkerzen vom tatsächlich standardunterschreitenden Sachverhalt ablenkt und man sich am Ende um Peanuts streitet, weil die Gegenseite (Patient) nicht in der Lage ist rechtlich und medizinisch angemessen dagegen zu halten.

Es gelingt übrigens auch uns nicht, Patienten, die klagen wollen, die Variante 1 zu ermöglichen. Wir haben keine Medizinrechtsanwälte zur Hand.

Aus der Realität heraus haben wir inzwischen die Auffassung gewonnen, dass für den klagewilligen Patienten die Variante 2 möglicherweise die bessere Variante darstellen kann, um realistische Forderungen durchzusetzen.

Das bedeutet für den Patienten aber, dass er nicht nur den Rechtsanwalt, sondern auch den medizinischen Berater zu bezahlen hat und das dann auch noch nicht bedeutet, dass ein Prozess mit Sicherheit  gewonnen werden kann oder aber zumindest ein vorteilhafter Vergleich geschlossen wird.

Denn wer vor Gericht zieht begibt sich gleichsam in Gottes Hand oder auf Hohe See. Dieses Risiko ist nicht auf andere abwälzbar, auch dann nicht, wenn diese Fachleute bezahlt werden.

Wer glaubt, man könne ein Gefälligkeitsgutachten kaufen und weil ein Arzt bereit sei für irgendeinen Schund seinen Namen herzugeben, damit sei dann ein Ansinnen mit besserer Erfolgsaussicht gerichtlich durchzubringen, der glaubt auch, dass Zitronenfalter Zitronen falten.

Um es so prägnant wie möglich zusammen zu fassen:

Wir unterstützen gerne jeden Patienten, bei dem wir selbst der Überzeugung sind, dass hier belegbar etwas standardunterschreitend abgelaufen ist. Dafür wollen wir angemessen und nach jeweiligem Aufwand honoriert werden. Es gibt keine Pauschalverträge und keine Festpreisgarantien und schon gar keine Verknüpfung zwischen möglichem gerichtlichem Erfolg und Honorierung.

Wir wollen auch dann unser Geld, wenn es uns gelingt Sie von einer Klage abzubringen, weil wir aus medizinischer Sicht  keine Erfolgsaussicht sehen. Wenn der Anwalt aus rechtlicher Sicht an eine Erfolgsaussicht glaubt und Sie das wollen, werden wir Sie unterstützen. 

Wer das nicht will, sollte sein Glück anderenorts versuchen!

 

Prinzipiell kann jeder Zahnarzt zum Gutachter berufen werden

In der Bundesrepublik Deutschland kann jeder approbierte Zahnarzt als Gutachter oder Gerichtsgutachter tätig sein und berufen werden.

Der Betreiber des CMD CENTRUM KIEL verfügt über folgende Qualifikationen und hat sich insbesondere im Bereich der gerichtlichen Gutachtenerstellung fortgebildet.

 

1. Spezialist der DGFDT in der DGZMK für den Bereich Funktionsdiagnostik und Funktionstherapie (ca. 50 bundesweit)

    „Richtlinien zur Ernennung“ (u.a. Erfolgreiche Behandlung von mindestens 100 Patienten)

2. Fortgebildeter Gutachter der DGPRO in der DGZMK (ca. 40 bundesweit)

3. 30 jährige Berufserfahrung in der Behandlung von Patienten mit Funktionsstörungen des Kauorgans

 

Wir legen ausdrücklich Wert auf die Feststellung, dass wir keine Gefälligkeitsgutachten erstellen.

Laufendes Verfahren vor einem Landgericht

Hier ein kurzer Einblick in ein laufendes Verfahren.