Das leidige Thema: Kosten

Im Internet kursieren Bewertungen, in denen darüber Beschwerde geführt wird, "Hier ginge es nur ums Geld".

Und daran ist auch etwas Wahres und deshalb empfinden wir das nicht unbedingt als Lob, aber eben auch nicht als Kritik, weil diese Aussage bestätigt, dass wir es richtig machen.

Ärztliche Behandlung bedeutet nicht nur Therapie, wie häufig angenommen wird. Behandlung beginnt immer mit Symptomen und Beschwerden und darauf aufbauend einer Verdachtsdiagnose. Dann beginnt eine Diagnostik, die abschließend zu einer Diagnose führt. Erst wenn eine Diagnose im Raum steht, kann eine Therapie beginnen. Ohne Diagnose kann also keine Therapie erfolgen. Das klingt ganz einfach, wird aber oftmals nicht so praktiziert, denn Diagnostik kostet Zeit und damit Geld. Selbst Patienten neigen dazu therapeutische Maßnahmen zu fordern, ohne dass vorher diagnostiziert wird. Man hofft sich dadurch Kosten zu ersparen und leider gibt es Ärzte, die das auch so handhaben. Wir nicht!

Also nochmals: Keine Therapie ohne vorherige Diagnose und Diagnostik, die eben Zeit und damit Geld kostet. Die  benötigte Zeit kann nicht zu Lasten Anderer abgerechnet werden, wie Manche glauben wollen.

Beihilfe und Private Krankenversicherung (PKV) und Beihilfe

Bei Beihilfe- und privat Krankenversicherten gehört die Behandlung von "Funktionsstörungen des Kauorgans", hierzu gehört auch das Erkrankungbild der "Craniomandibulären Dysfunktionen", kurz CMD, zu den ärztlichen Maßnahmen, die in aller Regel kostenerstattet werden. Dabei ist immer zu prüfen, ob es im Einzelfall Ausschlüsse von dieser Regel gibt.

Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

Im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sieht das ganz anders aus. Laut Sozialgesetzbuch Nummer 5, SGB V, §28 ist die Behandlung von Funktionsstörungen des Kauorgans zu Lasten der GKVen ausgeschlossen. Und zwar ausnahmslos. Es ist daher weder möglich zu Lasten der GKV eine CMD-Diagnostik, geschweige denn eine CMD-Therapie durchzuführen. Es kann aber sein, dass im Bereich einer rekonstruktiven CMD-Therapie dennoch Festkostenzuschüsse für Kronen etc. gezahlt werden, weil diese Kronen, die im Rahmen einer CMD-Behandlung hergestellt werden müssen, auch aus anderen Gründen hätten hergestellt werden müssen, die wiederum vom Leistungsumfang der GKV gedeckt gewesen wären. Das ist jeweils im Einzelfall zu klären, u.U. durch ein vertragszahnärztliches Gutachten. Schienen, die zu Lasten der GKV erbracht werden, können daher definitionsgemäß keiner CMD-Diagnostik dienen, auch wenn das behauptet wird. Deshalb kann es sich bei den GKV-Schienen nur um sogenannte "Knirscherschienen" handeln, die für eine CMD-Diagnostik ungeeignet sind. GKV-Knirscherschienen sind zur CMD-Behandlung daher ungeeignet.

Private Zusatzversicherung bei GKV-Versicherten

Hier hängt es von Vertrag zu Vertrag ab, was im Rahmen einer CMD-Behandlung erstattet wird und was nicht. Diese Fragen können nur vom Versicherungsnehmer (Patient) geklärt werden. Es gibt z.Bsp. Verträge bei denen Leistungen der GOZ 8000ff (FAL/FTL-Leistungen) nur dann erstattet werden, wenn es nach einer außervertraglichen CMD-Diagnostik zu einer prothetischen CMD-Therapie kommt.

 

Zusammenfassung

Prinzipiell bleibt festhalten, dass es die Aufgabe des Patienten bleibt abzuklären, ob im Rahmen einer CMD-Behandlung Kostenerstattungen/Zuschüsse/Beihilfen herangezogen werden können.

Die Vorstellung, die heute en vogue ist, man möchte im In-Viertel in Berlin-Mitte wohnen und dafür nur eine Billigmiete bezahlen gibt es auch in der CMD-Behandlung. Die Erwartung, man leide zwar an einem sehr komplexen Krankheitsbild, das nur mit einem großen Aufwand und mit großem Expertenwissen erfolgreich zu behandeln ist, bei den Kosten aber möge der Arzt sich dann möglichst sozialverträglich verhalten, ist leider in der Realität nicht darstellbar. Dass Patienten im CMD CENTRUM KIEL erfolgreich behandelt werden, darüber können Sie sich hier informieren.

Dem Interessierten sei es hiermit zur Kenntnis gebracht: Die deutsche Zahnärzteschaft arbeitet seit nunmehr 33 Jahre stets für den gleichen Geldbetrag (Honorarstillstand). Dieses Thema ist ausgereizt. Warum private Krankenversicherer für den Leistungbereich Zahnmedizin regelmäßig ihre Versicherungsprämien erhöhen, obwohl sie seit 33 Jahren immer nur die Honorare auf dem Stand von 1988 erstatten, wird so lange ein Rätsel bleiben, bis mehr und mehr PKV-Versicherte dieses Thema bei ihrem Versicherer reklamieren.

Niedergelassene Praxen müssen von dem Honorar leben, das sie erwirtschaften. Die Betriebsstunde einer normalen Zahnarztpraxis liegt im Jahr 2022 bei ca. 300,-€/Stunde.

Wer also glaubt, er leide an einer CMD, benötige einen ausgewiesenen Experten, der seine Kompetenz nicht nur behauptet, sondern auch zu belegen vermag, und dazu noch die Erwartung hat, das müsse dann zu einem möglichst geringen Honorar zu erbringen sein, der ist hier am falschen Ort.

Das CMD CENTRUM KIEL ist kein Verein und erhält auch keine staatlichen Zuschüsse, sondern die hier Tätigen müssen von den Honoraren leben, die den Patienten in Rechnung gestellt werden.

Wenn also nun gelegentlich der Vorwurf zu vernehmen ist, hier ginge es nur ums Geld, dann ist das so nicht richtig. Hier geht es in erster Linie um den Patienten und seine Beschwerden. Diese können aber nur diagnostiziert und therapiert werden, wenn die dazu nötigen Leistungen angemessen honoriert werden. Was dabei angemessen  ist, hat schon das Bundesverfassungsgericht 2004 in einem Grundsatzurteil festgestellt.

Wir müssen, und das vor allem bei GKV-Versicherten, nicht nur über Geld reden, sondern jede einzelne Behandlung umfangreich vertraglich fixieren, bevor wir mit der Behandlung eines CMD-Patienten beginnen dürfen. Das ist die Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland und kein Beleg dafür, dass es hier nur ums Geld ginge, sondern ein Merkmal professionellen Vorgehens im CMD CENTRUM KIEL.

Wenn es also hier Kritik zu äußern gäbe, dann vielleicht die, warum Gesetzliche Krankenversicherungen die notwendigen Behandlungen nicht bezahlen oder warum private Krankenversicherungen versuchen sich ihrer Erstattungspflicht zu entziehen. Aber eben nicht die, dass niedergelassene Ärzte mit den Patienten Honorarvereinbarungen schließen müssen, damit sie am Ende auch das rechtmäßige Honorar für die erbrachten Leistungen erhalten.

Kosten im Einzelfall

Da Kosten von Fall zu Fall unterschiedlich ausfallen können, ist es nicht möglich, wie in einem Supermarkt gängig, in einem Internetauftritt Preisetiketten an die verschiedenen Leistungen zu hängen, sondern über die Kosten muss in einem persönlichen Gespräch, in der  Regel am Telefon, beraten werden, bevor konkrete Maßnahmen der zahnärztlichen Funktionsdiagnostik beginnen können.

Fragen beantworten Ihnen unsere Mitarbeiterinnen. (0431/552235)