Hinweise zu Unfällen

Nicht nur den Betroffenen, sondern auch in der medizinischen Fachwelt ist praktisch unbekannt, dass es häufig nach Unfällen, im Speziellen nach Kfz-, Sport- und Arbeitsunfällen zu Schädigungen mit den nachfolgenden Symptomen einer "CMD" kommen kann. Bei Auffahrunfällen entstehen Kopfschmerzen und Verspannungen im Hals-, Schulter- und Nackenbereich häufig nicht durch Einwirkungen im Bereich der Halswirbelsäule, sondern in der Folge von Quetschungen und Zerrungen der Kiefergelenke durch die starken Beschleunigungskräfte beim Unfallereignis. Häufig zeigen die Unfallbeteiligten keine entsprechenden Symptome in direkter zeitlicher Folge zum Unfallereignis, sondern erst Tage oder Wochen, manchmal sogar erst Monate  nach dem Unfallereignis. Genau diese Typizität macht es den Betroffenen fast unmöglich die Kausalität nachzuweisen, weil sowohl Gutachter, als auch Richter die direkt zeitliche Folge der Beschwerden fordern! Genau diese direkte zeitliche Folge der Beschwerden auf das Unfallereignis hin, ist eben gerade nicht typisch!

Hinzu kommt, dass die erstversorgenden Durchgangsärzte in der Regel über keinerlei Kenntnisse im Bereich "CMD" verfügen. Die schmerzhaften Beschwerden und Verspannungen treten regelmäßig erst mit einem zeitlichen Abstand von Tagen bis Wochen zum Unfallereignis auf. Sie können aber auch noch wesentlich später erstmals auftreten, weil entstandene Schäden sehr lange Zeit kompensiert werden, was bedeutet, dass der Unfallverletzte eben gerade gar keine Beschwerden hat, oder nur sehr geringe. Diese zeitliche Verzögerung, verbunden mit dem nicht vorhandenen Befund bei der ersten Untersuchung der Patienten nach dem Unfall, wird von den Kostenträgern regelmäßig als Argument benutzt, um berechtigte Ansprüche von Unfallbeteiligten bei medizinisch notwendigen "CMD-Behandlungen" abzulehnen.

Es ist daher jedem Unfallbeteiligten anzuraten, nach dem Auftreten derartiger Symptome, als Folge eines Unfalls, sofort einen nachweislich "CMD-spezialisierten Zahnarzt" aufzusuchen, um sofort Kontakt mit dem entsprechenden Unfallverursacher, oder dessen Kostenträger aufzunehmen. Jede Woche mehr, zwischen dem Unfallereignis und dem Anmelden von Ansprüchen aufgrund dieser Beschwerden, erschwert die Chance den Unfallgegner mit den Kosten dieser aufwändigen "CMD-Behandlung" zu belasten. Es ist sehr wohl möglich im Rahmen einer "Manuelle Funktionsanalyse" nach dem Unfallereignis belegende Befunde festzuhalten. Das Besondere bei dieser Vorgehensweise besteht genau darin, dass der "CMD-Spezialist" ganz genau weiß, wonach er suchen muss, um relevante Befunde zeitnah festhalten zu können, denn vom Unfallopfer kommen ja kaum verwertbare Angaben, weil die Beschwerden noch weitgehend kompensiert werden.

Angesichts der hohen Kosten, die regelmäßig im Zusammenhang mit unfallbedingten "CMD-Behandlungen" entstehen, kann dieser Hinweis für gesetzlich Krankenversicherte eine ganz entscheidende Bedeutung haben. Denn gerade die gesetzlich Krankenversicherten haben zusätzlich das Problem, dass eine "CMD" nicht zu Lasten der GKV behandelt werden darf!

Die schmerzhaften Beschwerden als Folge einer unfallbedingten "CMD" können bis hin zur Arbeitsunfähigkeit führen. Eine Behandlung der Symptome ist im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht möglich! Selbst dann nicht, wenn ein Anfang 30 jähriger aus diesem Grunde arbeitsunfähig wird. Diese gesamte Problematik wird den Betroffenen immer erst dann bewusst, wenn es zu spät ist! Und dieser Umstand wird dann von den Kostenträgern sytematisch genutzt, um berechtige Forderungen der Geschädigten abzuwehren.

Viele gesetzlich Krankenversicherte erleben dann, dass ein ganzes Krankheitsbild, das Ihnen chronische Schmerzen bis hin zur Arbeitsunfähigkeit verursacht, aus dem Behandlungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen ausgegrenzt ist, und auch kein anderer Sozialversicherungsträger die notwendigen medizinischen Maßnahmen übernimmt.

So kommt es dann, dass diese Unfallopfer nicht nur keine Ansprüche aus dem Unfallereignis erhalten, sondern sofern sie GKV-versichert sind auch dort keine Behandlung erfahren, selbst dann nicht, wenn sie in Folge des Unfallereignisses arbeitsunfähig werden. Selbst wenn der Verunfallte keine Schuld an dem Unfall trägt und dem Unfallgegner die Schuld zugesprochen wird, lassen sich Ansprüche auf Behandlung beim Unfallverursacher nicht durchsetzen, weil diese Ansprüche in aller Regel zu einem Zeitpunkt geltend gemacht werden, der deutlich nach dem Unfallereignis liegt und damit der zeitlich kausale Zuammenhang für das Unfallopfer nicht mehr nachweisbar ist. So sehen es dann auch die Gerichte, die hier leider häufig zahnärztliche Gutachter einschalten, die von diesen fachlichen Besonderheiten überfordert sind.